Ordnung der Hessen-Caritas
Präambel
Die Diözesancaritasverbände Fulda, Limburg und Mainz sind die institutionelle Zusammenfassung der Caritasverbände, anerkannten Fachverbände nach § 4 Abs.2 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes und der korporativen Mitglieder in ihren Diözesen. Zur gemeinsamen Interessenvertretung auf Landesebene gründen die drei Diözesancaritasverbände Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften als fachliche Gliederungen und bilden gemeinsam mit diesen die Hessen-Caritas - Arbeitsgemeinschaft der Caritas in Hessen.
§ 1
Zweck
(1) Zur Hessen-Caritas gehören die Diözesancaritasverbände Fulda, Limburg und Mainz sowie die Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften (CLAG)
1. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
2. Behindertenhilfe / Psychiatrie
3. Altenhilfe / Pflege
4. Soziale Sicherung
5. Sucht
6. Arbeitsgemeinschaft katholischer Krankenhäuser in Hessen
(2) Sie vertritt diese in der Öffentlichkeit, gegenüber dem Land Hessen, den politischen Parteien, den hessischen kommunalen Spitzenverbänden, den Sozialleistungsträgern und den sonstigen Behörden auf Landesebene in allen sozialpolitischen Belangen.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Hessen-Caritas bearbeitet Grundsatzfragen und fachlich übergreifende Themen, vertritt entsprechende sozialpolitische Positionen und erarbeitet Stellungnahmen.
(2) Sie erarbeitet Empfehlungen sowie Richtlinien, Leitlinien und sonstige Grundsatzpapiere mit bindender Wirkung für ihre Mitglieder.
(3) Sie wirkt bei der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen an der gemeinsamen Interessenwahrnehmung für die Freie Wohlfahrtspflege mit.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Hessen-Caritas verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Die Hessen-Caritas ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Hessen-Caritas dürfen nur für die nach dieser Ordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Hessen-Caritas. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck der Hessen-Caritas fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge für die Hessen-Caritas werden nicht erhoben.
§ 5
Organe
§ 6
Landesdirektorenkonferenz
(1) Die Landesdirektorenkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes der Hessen-Caritas, den Vorsitzenden und den Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften nach § 1 dieser Ordnung sowie den Vorständen, Direktorinnen und Direktoren, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der örtlichen Caritasverbänden.
(2) Die Vorsitzenden der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften können sich im Fall ihrer Verhinderung durch ein Mitglied des jeweiligen CLAG-Vorstandes vertreten lassen.
(3) Beratend nehmen an der Landesdirektorenkonferenz die Leitung der Geschäftsstelle der Hessen-Caritas und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommissariats der katholischen Bischöfe in Hessen teil.
§ 7
Aufgaben der Landesdirektorenkonferenz
Die Landesdirektorenkonferenz ist zuständig für
1. den Beschluss über Leitlinien und Grundsätze der politischen Vertretung der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften sowie die Beratung und Erörterung von fachübergreifenden Themen und die Erarbeitung von Empfehlungen und Beschlüssen.
2. die Erteilung von Aufträgen an die Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften
3. Änderung dieser Ordnung
§ 8
Sitzungen der Landesdirektorenkonferenz
(1) Die Landesdirektorenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Weitere Landesdirektorenkonferenzen müssen binnen einer Frist von drei Wochen einberufen werden, wenn einer der drei Diözesancaritasverbände oder der Vorstand einer Caritas-Landesarbeitsgemeinschaft dies unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Landesdirektorenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Stimmberechtigt sind der Vorstands der Hessen-Caritas, die Vorsitzenden und die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften sowie alle Direktorinnen und Direktoren, Vorstände und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der örtlichen Caritasverbände..
(5) Die oder der Vorsitzende der Hessen-Caritas führt den Vorsitz der Landesdirektorenkonferenz.
(6) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Landesdirektorenkonferenz ist die oder der Vorsitzende Hessen-Caritas.
(7) Zur ordentlichen Landesdirektorenkonferenz ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Landesdirektorenkonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens eine Diözesancaritasdirektorin oder ein Diözesancaritasdirektor von seinem Vetorecht in der Sitzung Gebrauch macht.
§ 9
Arbeitsgruppen
Vorstand und Landesdirektorenkonferenz können für die Bearbeitung einzelner Sachthemen Arbeitsgruppen bilden und diesen bestimmte Arbeitsaufträge unter Beachtung von Erledigungsfristen erteilen. Die Ausschüsse können sowohl dauerhaft als auch als ad-hoc-Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 10
Vorstand der Hessen-Caritas
(1) Der Vorstand der Hessen-Caritas besteht aus jeweils einer Direktorin oder einem Direktor der Diözesancaritasverbände Fulda, Limburg und Mainz. Diese können sich im Fall der Verhinderung durch eine Abwesenheitsvertretung vertreten lassen.
(2) Dem Vorstand gehört die von den drei Diözesancaritasverbänden gemeinsam berufene Leitung der Geschäftsstelle der Hessen-Caritas als beratendes Mitglied an.
(3) Der Vorsitz der Hessen-Caritas erfolgt im Wechsel von jeweils zwei Jahren zwischen den drei DiCVen. (Soweit die Diözesan-Caritasdirektorinnen oder Diözesan-Caritasdirektoren keine andere Regelung treffen, ist die Diözesan-Caritasdirektorin oder der Diözesan-Caritasdirektor des Caritasverbandes für die Diözese Limburg e.V. Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes.)
(4) Jeder Diözesancaritasverband entsendet eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter in den Vorstand. Diese sind ebenso stimmberechtigt wie die drei Diözesancaritas-Direktorinnen oder-Direktoren.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommissariats der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen, insbesondere
1. Die Grundsatzfragen und fachlich übergreifenden Themen zu bearbeiten und sozialpolitische Positionen zu vertreten.
2. Die Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften zu koordinieren.
3. Aufgaben, die fachliche Belange betreffen, an die Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften zu geben.
4. Die Landesdirektorenkonferenz vorzubereiten und einzuberufen sowie die Beschlüsse der Landesdirektorenkonferenz und ihre Empfehlungen zu berücksichtigen.
5. Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften und die Leitung der Geschäftsstelle der Hessen-Caritas zu bestellen und abzuberufen.
6. Wirtschaftspläne der Hessen-Caritas und der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften zu beschließen.
7. Vertreterinnen und Vertreter in die Liga-Arbeitskreise nach Vorschlag und in Abstimmung mit den Vorständen der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften zu entsenden.
8. Die Änderungen der Ordnung der Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften zu genehmigen und deren Auflösung zu beschließen.
9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Landesdirektorenkonferenz nach den Bestimmungen dieser Ordnung zuständig ist.
§ 12
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
(2) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder können sich im Fall der Abwesenheit durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen.
§ 13
Vertretung
Die Hessen-Caritas wird von der oder dem Vorsitzenden vertreten i. S. d. § 26 BGB
§ 14
Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften (CLAGs)
(1) Die Caritas-Landesarbeitsgemeinschaften vertreten die fachpolitischen Interessen ihres Aufgabenbereichs gegenüber der Fachebene der entsprechend zuständigen Landesministerien und unterstützen den Vorstand in der Wahrnehmung seiner politischen Vertretungsaufgaben.
(2) Alles weitere regelt die Ordnung der jeweiligen Caritas-Landesarbeitsgemeinschaft.
§ 15
Geschäftsstelle
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Geschäftsstelle der Hessen-Caritas ist Dienstsitz der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle.
(3) Die Kosten der Geschäftsstelle werden von den drei Diözesancaritasverbänden getragen.
§ 16
Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung der Hessen-Caritas fällt das noch vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die drei Diözesancaritasverbände, die es für ihre gemeinnützig anerkannten Zwecke verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
Die von der Landesdirektorenkonferenz am 24. April 2018 beschlossene Ordnung tritt am 25.04.2018 in Kraft.
Fulda, Limburg, Main